Bestattung auf dem Ehninger Waldfriedhof

    1. Grabstätten / Grabarten
    2. Ruhezeiten
    3. Friedhofsgebühren
    4. Grabstein (Grabmalgenehmigung)
    5. Grabpflege

    1. Grabstätten / Grabarten

    In vielen Fällen wird die Frage, welche Grabart für den Verstorbenen gewählt werden soll, zum Problem. Innerhalb weniger Stunden ist dann zu überlegen, welche Bestattungsart, welches Grab der oder die Verstorbene gewünscht hat oder was die Angehörigen wollen. Dabei sollten die Wünsche der Betroffenen, sowohl der Verstorbenen, die diese zu Lebzeiten geäußert haben, als auch die der nächsten Angehörigen, berücksichtigt werden. Es wäre oftmals hilfreich, diese Frage bereits zu Lebzeiten innerhalb der Familie zu bereden

    Ruhezeiten, Pflegeaufwand für die Grabstelle, Kosten usw. sind Argumente, die besprochen und abgestimmt werden sollten.

    Auf dem Waldfriedhof stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

      - Reihengrab
      - Kindergrab
      - Wahlgrab doppeltief (2 Grabstellen übereinander)
      - Wahlgrab doppelbreit (2 Grabstellen nebeneinander)
      - Urnenreihengrab
      - Urnenwahlgrab
      - anonymes Grab

    Reihengräber / Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen.

    In jedem Reihengrab wird nur eine Person als Erdbeisetzung bestattet. Während der ersten 10 Jahre der Nutzungszeit kann auf Antrag die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen zugelassen werden. Die Nutzungszeit (Ruhezeit) von Reihengräbern beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit / Ruhezeit ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Nutzungszeit / Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

    Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Es gibt doppeltiefe Wahlgräber für 2 Belegungen (Erdbestattungen) übereinander und doppelbreite Wahlgräber für 2 Belegungen (Erdbestattungen) nebeneinander.

    Außerdem wird während der ersten 25 Jahre der Nutzungszeit auf Antrag die Beisetzung von bis zu 4 Aschen zugelassen.

    Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden keine Wahlgräber abgegeben.

    Das Nutzungsrecht bei Wahlgräbern wird für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Es entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. Nur anlässlich eines Todesfalles kann das Nutzungsrecht verliehen werden.

    Bei jeder Erdbestattung gilt eine Ruhezeit von 25 Jahren. Wird bei der zweiten Bestattung die Nutzungszeit (40 Jahre ab Erwerb des Wahlgrabes) überschritten und ist die Ruhezeit von 25 Jahren nicht mehr gewährleistet, wird die Nutzungszeit auf Antrag verlängert.

    Die erneute Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts (bei Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts) ist nur auf Antrag möglich. Das erneute Nutzungsrecht wird einmalig wahlweise für 40 Jahre oder bis zum Ende der Ruhezeit verliehen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

    Erfolgt eine Urnenbeisetzung in einem Wahlgrab nach Ablauf von 25 Jahren, kann ebenfalls auf Antrag das Nutzungsrecht verlängert werden, damit die Ruhezeit eingehalten werden kann.

    Urnengräber sind Grabstellen, in denen nur Aschen beigesetzt werden können.

    Auf dem Waldfriedhof sind sowohl Urnenreihengräber als auch Urnenwahlgräber möglich. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den oben genannten Reihen- und Wahlgräbern, d. h. die Nutzungszeit beträgt bei den Urnenreihengräbern 25 und bei den Urnenwahlgräbern 40 Jahre.

    Sowohl Urnenreihen- als auch Urnenwahlgräber können mit bis zu 4 Aschen belegt werden. Die erste Asche hat eine Ruhezeit von 25 Jahren, alle weiteren Urnen 15 Jahre.

    Bei Urnenreihengräbern können die weiteren Urnen in den ersten 10 Jahren der Nutzungszeit beigesetzt werden. Hier ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ausgeschlossen.

    Bei Urnenwahlgräbern sind weitere Urnenbelegungen innerhalb von 25 Jahren nach der Erstbelegung möglich. Danach kann das Nutzungsrecht auf Antrag entsprechend verlängert werden.

    Anonyme Gräber sind Grabstellen, in denen jeweils nur eine Urne beigesetzt wird.

    Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.

    Die Angehörigen erfahren nicht, wo der / die Verstorbene beigesetzt wird. Es besteht daher keine Möglichkeit, Blumen oder sonstigen Grabschmuck niederzulegen.

    Es ist jedoch sichergestellt, dass die Würde der Toten gewahrt wird.

    Anonyme Beisetzungen als Erdbestattungen sind nicht möglich.

    Der Wunsch, sich anonym bestatten zu lassen, sollte bereits frühzeitig überlegt und auch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werden.

    Hinweis zu allen Grabarten:

    Bei allen Grabarten werden die Grabstellen der Reihe nach belegt und zwar mit Eintritt des Todesfalles. Eine Reservierung oder vorheriger Erwerb einer Grabstelle ist somit ausgeschlossen.

    2. Ruhezeiten

    Die Ruhezeit beträgt bei jeder Erdbestattung (egal ob Erst- oder Zweitbelegung) 25 Jahre. Bei Urnengräbern liegt die Ruhezeit bei der Erstbestattung bei 25 Jahren und bei jeder weiteren Beisetzung bei 15 Jahren. Bei anonymen Gräbern liegt sie ebenfalls bei 15 Jahren. Sie beginnt jeweils am Tag der Beisetzung.

    3. Friedhofsgebühren

    Für eine Bestattung fallen je nach Bedarf folgende Gebühren an:

      - Benutzungsgebühren (Herstellungskosten Grabstelle) ggf. mit Kosten für die Durchführung der   Trauerfeier
      - Grabberechtigungsgebühren (Nutzungsentgelt für die Grabüberlassung)
      - Kosten für die Grabumrandung
      - Benutzung der Aussegnungshalle / Leichenzelle
      - Verwaltungsgebühren (z. B. für die Grabmalgenehmigung)

    4. Grabstein (Grabmalgenehmigung)

    Bevor ein Grabstein gesetzt werden darf, ist ein schriftlicher Antrag mit einer maßstabsgetreuen Zeichnung durch den jeweiligen Steinmetz beim Friedhofsamt einzureichen. Im Antrag müssen u. a. die Stärke des Steins, das Fundament, die Maße und das Material angegeben werden. Erst nachdem der Antrag genehmigt ist, darf das Grabmal ausschließlich durch einen Fachbetrieb gesetzt werden.

    Da es auf dem Waldfriedhof keine Gestaltungsvorschriften für Grabmale mehr gibt, müssen die Grabsteine der Würde des Ortes entsprechen.

    5. Grabpflege

    Grundsätzlich ist für die Dauer der Ruhezeit die Grabstelle ordnungsgemäß zu pflegen. Verantwortlich ist in der Regel die Person, die die Beisetzung veranlasst hat (Nutzungsberechtigte/r oder Verfügungsberechtigte/r).

    Wird eine Grabpflege nur unzureichend oder gar nicht durchgeführt, schreibt die Gemeinde den / die Verfügungs- / Nutzungsberechtigten an und setzt ggf. eine Frist, in der das Grab wieder ordnungsgemäß und der Würde des Ortes entsprechend herzurichten ist. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann die Gemeinde die Grabstelle, nach vorheriger Ankündigung, auflösen. Die Kosten gehen zu Lasten des/r Verfügungs- / Nutzungsberechtigten.

    Es bietet sich in vielen Fällen an, dass die Grabpflege durch einen so genannten Grabpflegevertrag mit einem Gärtner / Blumengeschäft gesichert wird. Dabei kann die Grundpflege über den Zeitraum der Ruhe- oder Nutzungszeit gewährleistet werden.

    Alternativ gibt es die Möglichkeit ein Urnengrab zu wählen. Dort werden Grababdeckplatten zugelassen (nur bei Urnengräbern möglich!).

    Diese Möglichkeit sollte bereits bei der Auswahl der Grabstelle berücksichtigt werden.